AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen im Geschäftsverkehr mit Unternehmern als Kunden

§ 1 Grundsätzliches
(1) Alle Angebote, Lieferungen u. Leistungen insbesondere Werkleistungen der Fa. Marenbach Kälte- Klima- Technik GmbH erfolgen ausschließlich unter Einbeziehung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Auch bei Folgeaufträgen gelten diese allgemeinen Geschäftsbedingungen als einbezogen, selbst wenn nicht mehr gesondert auf sie hingewiesen worden ist.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden o. Dritter finden keine Anwendung. Es gelten nur die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fa. Marenbach Kälte- Klima- Technik GmbH. Selbst wenn der Kunde auf ein Schreiben Bezug nimmt, das andere allgemeine Geschäftsbedingungen enthält o. auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung dieser anderen allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(3) Sofern die VOB/B vereinbart worden ist, sind die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fa. Marenbach Kälte- Klima- Technik GmbH bei widersprüchlichen Regelungen vorrangig.

§ 2 Kostenanschlag/Angebot
Wünscht der Kunde die Erstellung eines Kostenanschlags o. Angebots u. ist hierfür die Demontage von Gegenständen erforderlich, werden diese Gegenstände nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden u. gegen Erstattung der hierfür erforderlichen Kosten wieder montiert. Diese Regelung gilt nicht, wenn der Kunde seine Zustimmung zur Demontage verweigert hat, die Demontage nicht erforderlich o. fehlerhaft war.

§ 3 Vertragsschluss
(1) Die Fa. Marenbach Kälte- Klima- Technik GmbH ist an ein von ihr erstelltes Angebot für einen Zeitraum von einem Monat gebunden, es sei denn, die Vertragsparteien treffen eine andere individualvertragliche Regelung. Angebote an die Fa. Marenbach Kälte- Klima- Technik GmbH kann diese ebenfalls in einem Zeitraum bis zu einem Monat annehmen, wenn keine andere Bindungsfrist individualvertraglich vereinbart worden ist. Die Monatsfrist berechnet sich ab Zugang der jeweiligen Angebote.
(2) Angebote der Fa. Marenbach Kälte- Klima- Technik GmbH hinsichtlich des Gegenstandes der Lieferung u./o. Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Belastbarkeit, Toleranzen u. technischen Daten) sowie die von der Fa. Marenbach Kälte- Klima- Technik GmbH angefertigten Zeichnungen u. Ablichtungen sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwertbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen o. Kennzeichnungen der Lieferung u./o. Leistung. Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen o. technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwertbarkeit der Lieferung u./o. Leistung zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
(3) An den Angeboten u. Kostenanschlägen sowie den dazu gehörenden Unterlagen der Fa. Marenbach Kälte- Klima- Technik GmbH behält sich diese das Eigentums- u. Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne ausdrückliches Einverständnis der Fa. Marenbach Kälte- Klima- Technik GmbH Dritten nicht zugänglich gemacht, nicht vervielfältigt o. auf sonstige Weise missbräuchlich verwendet werden. Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind das Angebot bzw. der Kostenanschlag u. die dazugehörigen Unterlagen nach Aufforderung unverzüglich zurück zu senden, wenn sie im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden.

§ 4 Preise u. Zahlung
(1) Preise der Fa. Marenbach Kälte- Klima- Technik GmbH gelten für den aufgeführten Leistungs- u./o. Lieferumfang. Sie gelten ab Werk zzgl. Verpackung u. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen zzgl. Zoll sowie weiterer öffentlicher Abgaben.
(2) Fordert der Kunde die Ausführung einer im Auftrag nicht vorgesehene Lieferung u./o. Leistung, hat die Fa. Marenbach Kälte- Klima- Technik GmbH Anspruch auf besondere Vergütung, auch wenn die Fa. Marenbach Kälte- Klima- Technik GmbH dies vor Ausführung der zusätzlichen Lieferung u./o. Leistung nicht angekündigt hat o. die Vertragsparteien sich nicht auf die Annahme eines Nachtragsangebots haben verständigen können
(3) Für überschüssiges Material beim Zuschnitt können bei Aufmaß folgende Längen zugeschlagen werden: Bei Leitungen u. Kabeln bis 16 mm² Querschnitt 5 %, über 16 mm² 3 %, bei Rohrleitungen 10 %.
(4) Rechnungen sind innerhalb von 7 Kalendertagen nach Zugang der Rechnung ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der Zahlungseingang bei der Fa. Marenbach Kälte- Klima- Technik GmbH.
(5) Sollte der Kunde in Höhe der vereinbarten Rechnungssumme einen Scheck, insbesondere Verrechnungsscheck ausstellen, gilt dieser erst nach erfolgreicher Einlösung innerhalb der gesetzlichen Vorlegungsfrist als Zahlung.
(6) Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p.a. zu verzinsen. Die Geltendmachung höherer Zinsen u. weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleiben unberührt.
(7) Die Verzugszinsen belaufen sich auf 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Die Fa. Marenbach Kälte- Klima- Technik GmbH hat bei Verzug des Kunden außerdem Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40,00 €. Diese Pauschale ist auf einen geschuldeten Schadenersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. Ein weitergehender Schadenersatz wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
(8) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden o. die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten o. rechtskräftig festgestellt sind. Ausgenommen hiervon sind Ansprüche des Kunden wegen Mängelbeseitigungs- o. Fertigstellungskosten sowie sonstiger synallagmatischer Gegenansprüche.
(9) Die Fa. Marenbach Kälte- Klima- Technik GmbH ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen o. Leistungen nur gegen Vorauszahlung o. Sicherheitsleistung auszuführen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass ihr Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird. Die mangelnde Leistungsfähigkeit wird vermutet, wenn der durch Creditreform generierte Bonitätsindex des Kunden bei 350 o. schlechter liegt. Der Kunde kann diese Vermutung widerlegen. Von dieser Regelung bleibt § 648 a BGB unberührt.

§ 5 Leistungserbringung
(1) Von der Fa. Marenbach Kälte- Klima- Technik GmbH in Aussicht gestellte Fristen u. Termine für Lieferungen u. Leistungen sind unverbindlich, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist o. ein fester Termin zugesagt o. vereinbart worden ist. Sofern die Versendung von Liefergegenständen vereinbart worden ist, beziehen sich Fristen u. Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer o. sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
(2) Die Fa. Marenbach Kälte- Klima- Technik GmbH kann – unbeschadet ihre Rechte aus Verzug des Kunden – vom diesem eine Verlängerung von Liefer- u. Leistungsfristen o. eine Verschiebung von Liefer- u. Leistungsfristen mit dem Zeitpunkt verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen der Fa. Marenbach Kälte- Klima- Technik GmbH gegenüber nicht nachkommt.
(3) Gerät die Fa. Marenbach Kälte- Klima- Technik GmbH mit einer ihrer Lieferungen bzw. Leistungen in Verzug o. wird ihr eine Lieferung o. Leistung, gleich aus welchem Grund, unmöglich, so ist ihre Haftung auf Schadenersatz nach Maßgabe des § 7 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.
(4) Der Erfüllungsort ist am Sitz der Fa. Marenbach, Kälte- Klima- Technik GmbH, soweit nichts anderes vereinbart worden ist. Ist eine Montage bzw. bauliche Leistung geschuldet, ist der Erfüllungsort der Ort, an dem die Arbeiten zu erfolgen haben.
(5) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorganges maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer o. sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über, es sei denn, dass auch der Einbau des Liefergegenstandes durch die Fa. Marenbach, Kälte- Klima- Technik GmbH geschuldet ist.
(6) Lagerkosten, die nach Annahmeverzug des Kunden entstehen, trägt dieser. Bei Einlagerungen durch die Fa. Marenbach Kälte- Klima- Technik GmbH betragen die Lagerkosten 0,25 % des in Rechnung gestellten Werts der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufener Woche. Die Geltendmachung u. der Nachweis höherer o. geringerer Lagerkosten bleiben ausdrücklich vorbehalten.

§ 6 Mängelansprüche
(1) Die Mängelansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab Lieferung. Soweit eine Abnahme gesetzlich vorgeschrieben o. vereinbart worden ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die einjährige Verjährungsfrist gilt nicht, soweit das Gesetz nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerk u. Sachen für Bauwerk), § 479 Abs. 1 (Rückgriffanspruch) u. § 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Bei maschinellen u. elektrotechnischen/elektronischen Anlagenteilen verkürzt sich die Gewährleistungsfrist für diese auf ein Jahr, wenn die Fa. Marenbach Kälte- Klima- Technik GmbH nicht mit der Wartung dieser Anlagen u. Anlagenteile beauftragt wird, obwohl sie den Abschluss eines Wartungsvertrages angeboten hat. Die gesetzlichen Regelungen über Ablauf, Hemmung u. Neubeginn der Verjährungsfristen bleiben unberührt.
(2) Beruht ein Mangel auf ein Verschulden der Fa. Marenbach Kälte- Klima- Technik GmbH, kann der Kunde unter den in § 7 beschriebenen Voraussetzungen Schadenersatz verlangen.
(3) Stellt sich im Rahmen eines Gewährleistungsverlangen des Kunden heraus, dass der behauptete Mangel nicht vorliegt o. auf einer anderen technischen nicht von der Fa. Marenbach Kälte- Klima- Technik GmbH zu vertretenen Ursache zurückzuführen ist, hat der Kunde der Fa. Marenbach Kälte- Klima- Technik GmbH den entstandenen Aufwand zu entschädigen.
(4) Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind Fehler, die durch Beschädigung, falsche Bedienung o. in sonstiger Weise durch den Kunden verursacht wurde. Ausgeschlossen sind auch Schäden durch höhere Gewalt o. Verschleiß, Schäden durch Überbeanspruchung mechanischer o. elektrotechnischer/elektronischer Teile, Schäden durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch o. durch Verschmutzung, sowie Schäden durch außergewöhnliche mechanische, chemische o. atmosphärische Einflüsse.
(5) Mängelansprüche bestehen nicht, wenn ohne Einverständnis der Fa. Marenbach Kälte- Klima- Technik GmbH Eingriffe des Kunden o. Dritter am Liefergegenstand o. sonstige Änderungen am Liefergegenstand vorgenommen werden, die den Mangel verursacht haben.
(6) Für den Kunden erkennbare Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch 8 Werktage nach Lieferung (Werklieferungsvertrag) bzw. Übergabe (Kaufvertrag), versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen, wenn es sich bei dem Vertragsverhältnis um einen Kaufvertrag o. Werklieferungsvertrag handelt. Bei nicht rechtzeitiger, verspäteter Rüge hat der Kunde keine Mängelansprüche.
(7) Auch bei Werkverträgen gilt die unverzügliche Untersuchungs-u. Rügepflicht des § 377 HGB, jedoch erst nach erfolgter Abnahme. Im Übrigen bleibt § 640 BGB unberührt.

§ 7 Haftung auf Schadenersatz wegen Verschuldens
(1) Die Haftung der Fa. Marenbach Kälte- Klima- Technik GmbH auf Schadenersatz, gleich aus welchem Grund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter o. falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen o. aus unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach folgender Maßgabe einzuschränken:
Die Fa. Marenbach Kälte- Klima- Technik GmbH haftet im Falle einfacher Fahrlässigkeit nicht, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Gleiches gilt, wenn ihre Angestellten o. sonstigen Erfüllungsgehilfen mit einfacher Fahrlässigkeit handeln. Vertragswesentlich sind Verpflichtungen zur rechtzeitigen Lieferung u. Montage des Liefergegenstandes, dessen Freiheit von Mängeln, die seine Funktionsfähigkeit o. Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie die Verletzung von Beratungs-,Schutz- u. Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen o. den Schutz von Leib o. Leben von Personal des Kunden dienen o. den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken soll.
(2) Soweit die Fa. Marenbach Kälte- Klima- Technik GmbH dem Grunde nach auf Schadenersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die die Fa. Marenbach Kälte- Klima- Technik GmbH bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat o. die sie bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden u. Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.
(3) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse u. Beschränkungen gelten im gleichen Umfang zu Gunsten der Organe, der gesetzlichen Vertreter, Angestellten o. sonstigen Erfüllungsgehilfen der Fa. Marenbach Kälte- Klima- Technik GmbH.
(4) Soweit die Fa. Marenbach Kälte- Klima- Technik GmbH unentgeltlich technische Auskünfte gibt o. beratend tätig wird u. diese Auskünfte o. Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unter Ausschluss jeglicher Haftung.
(5) Diese Regelungen gelten nicht für die Haftung der Fa. Marenbach Kälte- Klima- Technik GmbH wegen grob fahrlässigem o. vorsätzlichen Verhalten, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers o. der Gesundheit, wegen der Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz u. für garantierte Beschaffenheitsmerkmale.

§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Soweit gelieferte Gegenstände bzw. anlässlich von Werkleistungen o. Reparaturen eingefügte Teile, Ersatzteile o.ä. nicht wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache werden, behält sich die Fa. Marenbach Kälte- Klima- Technik GmbH das Eigentum an gelieferten bzw. eingebauten Gegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.
(2) Für den Fall des Verkaufs, bleiben die verkauften Gegenstände u. Anlagen ebenfalls im Eigentum der Fa. Marenbach Kälte- Klima- Technik GmbH. Bis zur vollständigen Erfüllung ist dem Kunden die Sicherungsübereignung u. Verpfändung untersagt.
(3) Dem Kunden ist die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf einschließlich sämtlicher Nebenrechte der Fa. Marenbach Kälte- Klima- Technik GmbH bereits jetzt an diese abgetreten wird. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz u. zum Gebrauch des Liefergegenstandes berechtigt, solange er seine Pflichten aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt u. sich nicht in Zahlungsverzug befindet.
(4) Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach o. verhält er sich sonst wie vertragswidrig, ist die Fa. Marenbach Kälte- Klima- Technik GmbH zur Rücknahme der gelieferten bzw. eingebauten Gegenständen nach Mahnung berechtigt u. der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Die Fa. Marenbach Kälte- Klima- Technik GmbH kann vom Kunden auch den Gegenstand, mit dem der Liefergegenstand verbunden ist, zum Zwecke des Ausbaus heraus verlangen. Sämtliche Kosten der Zurückholung u. des Ausbaus trägt der Kunde.
(5) Werden Liefergegenstände bzw. anlässlich von Werkleistungen o. Reparatur eingefügte Ersatzteile mit einem anderen Gegenstand verbunden, so überträgt der Kunde, falls hierdurch Forderungen o. Miteigentum entstehen, seine Forderungen o. sein Miteigentum an dem Gegenstand auf die Fa. Marenbach Kälte- Klima- Technik GmbH.

§ 9 Rechtswahl
Die Beziehung zwischen der Fa. Marenbach Kälte- Klima- Technik GmbH u. dem Kunden bzw. Käufer unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

§ 10 Gerichtsstand
Ist der Kunde Kaufmann, eine Person des öffentlichen Rechts o. ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen o. hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist der Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen der Fa. Marenbach Kälte- Klima- Technik GmbH u. dem Kunden Hennef. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

§ 11 Schlussbestimmung
Soweit der Vertrag o. diese allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragsparteien nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages u. den Zweck dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie diese Regelungslücken gekannt hätten.
Hinweis: Der Kunde nimmt davon Kenntnis, dass die Fa. Marenbach Kälte- Klima- Technik GmbH Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert u. sich das Recht vorbehält, die Daten soweit für die Vertragserfüllung erforderlich Dritten, zum Beispiel Versicherungen, zu übermitteln.

Sie können die kompletten AGB hier zum ausdrucken downloaden.