Änderung der F-Gase Verordnung

Änderung der F-Gase Verordnung

Category : Allgemein

Wir möchten sie über die Änderungen der F-Gase Verordnung informieren:

Änderungen bzgl. der Führung des Anlagenlogbuchs seit 2015.
Hinweise zu Änderungen bei der Führung des Anlagenlogbuchs und bei der Dichtheitsprüfung gemäß der neuen F‐Gase Verordnung (EU) 517‐2014.

Änderungen in Bezug auf die Dichtheitsprüfungen:
In der neuen F‐Gase Verordnung gilt nicht mehr die Kältemittelfüllmenge der Anlage in kg als Maßstab für die Anzahl der auszuführenden Dichtheitsprüfungen, sondern das CO2 Äquivalent des enthaltenen Kältemittels.
Für Anlagen mit einer Kältemittelfüllmenge mit einem CO2 Äquivalent von 5t, oder mehr, sind Dichtheits‐Prüfungen durchzuführen.
Abweichend davon sind Anlagen mit Füllmenge unter 3 kg (6 kg hermetische Systeme) bis zum 31.12.2016
von der Prüfpflicht ausgenommen. Ab dem 01.01.2017 gilt dann dort auch die Regelung gemäß CO2
Äquivalent. Die neuen Grenzwerte für die Bestimmung der auszuführenden Dichtheitsprüfungen sind wie folgt:

Erforderlicher Prüfintervall:
alle 12 Monate Kältemittelfüllung mit 5t bis 50t
alle 6 Monate Kältemittelfüllung mit CO2 Äquivalent 50t bis 500t
alle 3 Monate Kältemittelfüllung mit CO2 Äquivalent 500t und größer

mit Leckage‐Erkennungssystem verdoppeln sich die Prüfintervalle:
alle 24 Monate Kältemittelfüllung mit CO2 Äquivalent 5t bis 50t
alle 12 Monate Kältemittelfüllung mit CO2 Äquivalent 50t bis 500t
alle 6 Monate Kältemittelfüllung mit CO2 Äquivalent 500t und größer

Allerdings ist auch das Vorhandensein eines Leckage‐Erkennungssystem für Anlagen mit CO2 Äquivalent 500t und größer obligatorisch.
Die Prüffrist für das Leckage‐Erkennungssystem beträgt mindestens alle 12 Monate!
Durch diese Umstellung muss für alle Anlagen anhand der Anlagenfüllmenge und des GWP Wertes des darin enthaltenen Kältemittels der entsprechende CO2 Äquivalent ermittelt und im Anlagenlogbuch entsprechend
dokumentiert werden.

Bei Vorhandensein eines Kältemittels mit hohem GWP verschiebt sich dadurch oft die Klassifizierung und die benötigten Prüfintervalle.
Beispiel:
Anlage mit 20 kg R404A Füllung
Bisher Einordnung alle 12 Monate (3 – 30 kg Füllmenge)
Berechnung CO2 Äquivalent: 20 kg x GWP 3780 (gemäß EN 378 ‐1 Tabelle E2) = 75,6 t
Neue Einordnung 50t – 500t alle 6 Monate zu prüfen

Ausführung der Dichtheitsprüfung bis auf weiteres gemäß Verordnung (EG) Nr. 1516/2007 und der Chemikalien‐Klimaschutzverordnung. Hier kann es eventuell noch zu Anpassungen kommen.

Für Kälte‐Klimaanlagen mit einem CO2 Äquivalent von 5t oder größer ist ein Anlagenlogbuch zu führen. Die Aufzeichnungen sind mindestens 5 Jahre aufzubewahren und den Behörden auf Verlangen auszuhändigen.

Neu: Ein Exemplar ist beim Betreiber an der Anlage aufzubewahren, eine Kopie ist bei dem betreuenden Kälte‐Klima Fachbetrieb aufzubewahren. Es müssen also pro Anlage zwei Logbücher geführt werden!
Der für die Anlage berechnete CO2 Äquivalent muss eingetragen werden und entsprechend der benötigte Prüfintervall festgelegt werden.


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